Taschengeldkürzung nach Abschaffung der Kostenheranziehung unzulässig.
DIJuF-Rechtsgutachten
Taschengeldkürzung nach Abschaffung der Kostenheranziehung unzulässig.
"Einige Jugendämter haben nach Abschaffung der Kostenheranziehung, die Auszahlung des Taschengelds an junge Menschen in stationären Einrichtungen gestoppt.
Das vom DIJuF veröffentlichte Rechtsgutachten legt dar, dass der Taschengeldbetrag gem. § 39 Abs. 2 nicht einkommensabhängig ist und somit weiterhin in einer dem Alter des jungen Menschen entsprechend angemessenen Höhe auszuzahlen ist. Diese Auslegung wird durch die Begründung zum Gesetzesentwurf gestützt..."
Ihre IKH Geschäftsstelle